EUGH Urteil zu „Dauergrünlandflächen“

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03. Februar 2015

In einem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 02.10.2014 ist die Definition von Dauergrünland spezifiziert worden:

Danach werden Flächen, die mindestens 5 Jahre oder länger zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt wurden, zu Dauergrünland. Damit werden alle Flächen, die im Rahmen der früheren Nutzung zwar wechselnd codiert wurden, der Grasbestand aber nicht durch Umbruch und Nutzungsänderung beseitigt wurde, zu Dauergrünland. Das gilt auch für langjährige Stilllegungsflächen, auf denen Grasbestand vorherrscht!
Nach Aussage des ML wird das Land Niedersachsen den Antragstellern nur in 2015 ermöglichen, solche Flächen durch eine klassische Ackerfrucht oder als ökologische Vorrangfläche zu nutzen, um den Status Dauergrünland zu vermeiden.
Prüfen Sie anhand Ihrer Antragsunterlagen sorgfältig, ob auch bei Ihnen Flächen betroffen sind.