Neu: Antrag Sperrfristverschiebung Grünland

23. Oktober 2017

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Oktober 2017 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingereicht werden!

Das Antragsformular finden Sie hier!

 

 


Aufgrund der vielen Regenfälle der vergangenen Wochen waren die Grünlandflächen für eine ordnungsgemäße Ausbringung von Gülle zu nass. Nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung beginnt die Sperrfrist zur Ausbringung von Stickstoff-haltigen Düngern (Gülle, Gärrest etc) auf Grünland bereits am 1. November.

Ausnahmsweise bietet die Düngebehörde in diesem Jahr den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist auf Grünland auch nach hinten zu verschieben, entweder um zwei Wochen oder um einen Monat.

Das bedeutet, dass Betriebe, die diese Verschiebung nutzen wollen, entweder in der Zeit vom
16. November bis zum 15.Februar oder
1. Dezember bis zum 28. Februar
keine Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland ausbringen dürfen.

Antragsformulare stehen hier ab sofort zum Download bereit und sind bei den jeweiligen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich. Die Anträge können per Post oder Fax bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden. Um eine rechtzeitige Genehmigung sicherzustellen, muss der Antrag spätestens bis zum 31. Oktober 2017 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. Nach dem 31.Oktober 2017 kann dieser Antrag nicht mehr zurückgezogen werden.


Folgende Bedingungen sind einzuhalten:
Aufbringung nur auf Grünland bzw. Ackergras, das vor dem 15. Mai 2017 gesät wurde
Es werden im beantragten Zeitraum nur Flächen gedüngt, die in Zusammenhang mit der Witterung keine frühere Düngung zuließen
Die Aufbringungsmenge im Genehmigungszeitraum ist auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt
Es dürfen nur Düngemittel aufgebracht werden, die im eigenen Betrieb angefallen sind
Keine Ausbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist nur dann zulässig, wenn der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Die vorgeschriebenen Gewässerabstände sind unbedingt einzuhalten. Bei Breitverteilung sind mindestens vier Meter Abstand zur Böschungsoberkante einzuhalten. Abweichend davon kann der Mindestabstand bei Einsatz von Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Injektionsverteiler auf einen Meter verkürzt werden.
Beträgt die Hangneigung der zu düngenden Fläche am Gewässer mehr als 10 % muss ein Streifen von 5 m Breite frei bleiben.
Ein Nährstoffeintrag in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden. Auch hier müssen ggf. Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Die aufgebrachten Nährstoffmengen werden im Rahmen der Düngebedarfsermittlung 2018 entsprechend der Düngeverordnung angerechnet

Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Regeln nicht für die Düngung mit Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte gelten. Für diese Düngemittel gilt eine gesonderte Sperrfrist in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. Januar. Diese kann nicht verschoben werden.

Antragsformular:
Antrag auf Verschiebung der Ausbringungssperrfrist auf Grünland für den Winter 2017/18