Wirtschaftsdüngeraufbringung auf Grünland ab dem 16.01.2018 auf Einzelantrag möglich
16. Januar 2018
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen teilt mit:
Aufgrund der hohen Sommer-/Herbstniederschläge 2017 ist es möglich, auf Einzelantrag ab dem 16.01.2018 Wirtschaftsdünger auf Grünland aufzubringen, wenn die Sperrfrist im Herbst 2017 bereits ab dem 15. Oktober eingehalten wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sperrfrist auf der Grundlage der Düngeverordnung nicht verkürzt, sondern lediglich verschoben werden kann.
Hinsichtlich der Aufbringung sind folgende Auflagen einzuhalten:
- Aufbringung nur auf Grünland,
- Die Ausbringmenge ist auf max. 60 kg N/ha (Gesamtstickstoff) in der Zeit
vom 16.01.2018 – 31.01.2018 begrenzt,
- Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur
Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen weiterhin eingehalten
werden. Keine Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten
oder gefrorenen Böden,
- Bei gefrorenen Boden darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden
durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird. Auf
Flächen an Oberflächengewässern darf die Ausbringung nur unter
Einhaltung des nach Düngeverordnung vorgeschriebenen
Sicherheitsabstandes zwischen Ausbringungsfläche und
Böschungsoberkante erfolgen.
- Bei Breitverteilung müssen mindestens vier Meter Düngungsabstand zur
Böschungsoberkante eingehalten werden. Abweichend dazu kann der
Mindestabstand auf einen Meter verkürzt werden, soweit für das
Aufbringen Geräte genutzt werden, bei denen die Streubreite der
Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung
verfügen. Beträgt die Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20
Metern zur Böschungsoberkante mehr als 10 %, ist ein Mindestabstand
von fünf Metern einzuhalten.
- Ein Eintrag in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.
- Bei der Aufbringung sind sonstige Standortbedingungen und der
aktuelle Witterungsverlauf besonders zu berücksichtigen, um
oberflächige Nährstoffabflüsse zu verhindern,
- Die aufgebrachten Nährstoffmengen werden im Rahmen der
Düngebedarfsermittlung 2018 entsprechend DüV angerechnet.
Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen auf Grund
anderer Gesetze, Verordnungen oder Erlasse, insbesondere
Beschränkungen in Wasserschutz- und/oder Naturschutzgebieten,
bleiben unberührt.
Das Antragsformular entnehmen Sie der Anlage. Etwaige Anträge sind per Fax an die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu senden
Fax: 0441/801440 oder
Per Email: Hartwig.Fehrendt@lwk-niedersachsen.de
telefonische Nachfragen unter: 0441/801435 (Herr Fehrendt) oder 0441/801735 (Herr Eiler)
Formular: Sperrfrist Einzelantrag Grünland